Infos rund ums Bauen



Vorprüfung

Der Zweck der Vorprüfung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Baubehörde eine Vorentscheidung hinsichtlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben beantragen kann, ohne dass das Projekt schon in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist.

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 5574 6802-20


Unterlagen (2-fach)

  1. Vorprüfungsantrag
  2. Baubeschreibung
  3. Übersichtsplan 1:1000
  4. Lageplan 1:500
  5. Skizzen der Geschosse 1:200
  6. Skizzen der Ansichten 1:200
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Vorprüfung
vorpruefung-1.xls
Microsoft Excel Tabelle 40.5 KB


Bauanzeige

Eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände von 2,00 m eingehalten werden. Dies gilt für Nebengebäude (höchstens 25 m²/max Höhe 3,50 m) wie z.B.:

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


  • Carport
  • Garage
  • Gartenhaus
  • Geräteschuppen
  • Schwimmbad (unterirdische Bauteile – Mindestabstand 1,00 m)
  • Haltestellen
  • Telefonzellen
  • Einfriedungen an öffentlichen Straßen
  • Zelte (unter besonderen Umständen)
  • Wohnwagen
  • Verkaufsstände
  • Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken

Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Grundriss 1:100
  5. Ansichten 1:100
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Bauanzeige
bauanzeige.xls
Microsoft Excel Tabelle 70.0 KB


Bauantrag

Ein Bauantrag ist schriftlich unter anderem für folgende Vorhaben einzubringen:

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden oder Bauwerken
  • Änderung der Verwendung von Gebäuden
  • Bauvorhaben mit Abstandsnachsicht
  • Feuerstätten (unter gewissen Voraussetzungen)
  • ortsfeste Maschinen
  • Werbeanlagen
  • Betriebsstättenbezeichnungen usw.

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (4-fach)

siehe Merkblatt Bauantrag

Formulare

Bauantrag - Ansuchen um Wasseranschluss - Ansuchen um Kanalanschluss

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Wohnbauförderung
antrag_uebernahme.doc
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Merkblatt Gerichtsgebührenbefreiung
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Merkblatt Cablecom
merkblatt-cablecom.doc
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Merkblatt VKW
merkblatt-vkw.doc
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Merkblatt Post
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Althaussanierung
antrag_sanierung.doc
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Ansuchen Kanalanschluss
Ansuchen um Kanalanschluss.docx
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Bauantrag
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Neubauförderung
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Fertigstellungsmeldung
Fertigstellungsmeldung.doc
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Merkblatt Brandschutz
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Merkblatt Bauantrag
Merkblatt Bauantrag 2023.pdf
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Merkblatt Kanal
merkblatt-kanal.doc
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Merkblatt VEG
merkblatt-veg.doc
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Ansuchen Grundsteuerbefreiung
ansuchen-grundsteuerbefreiung.doc
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Ansuchen Wasseranschluss
Ansuchen um Wasseranschluss.doc
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Fertigstellungsmeldung Schlussabnahme Benützungsberechtigung

Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Baubehörde innerhalb von 2 Wochen zu melden. Die im Bescheid geforderten Befunde von befugten Fachleuten sind vorzulegen. Die Schlussabnahme kann unterbleiben, wenn von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikgesetz befugten Person schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde.

 

Ihre Ansprechpersonen:


Mag. Theresa Gächter

T +43 (5574) 6802-27


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen

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Fertigstellungsmeldung
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Solaranlage - Photovoltaikanlage

Eine Bauanzeige oder ein Bauantrag für das nachträgliche Anbringen von Solar- oder Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist nicht erforderlich, sofern Abstandsflächen, Mindestabstände und zwei weitere Bedingungen eingehalten werden.

 

Keine Baubewilligung wenn …..

 

1. Werden Anlagen an Dach- oder Wandflächen angebracht, muss die Anlage parallel zum Gebäudeteil installiert sein und darf nicht darüber hinausstehen. Der Abstand zwischen der Anlage und dem Gebäudeteil darf nicht mehr als 30

Zentimeter betragen.

 

2. Wird die Anlage auf einem Flachdach aufgeständert, darf der Dachüberstand maximal 1,20 Meter betragen und die Anlage muss so weit hinter die Dachkante zurückstehen, wie sie über das Dach hinaus ragt.

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (3-fach)

  1. Bauantrag
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100
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Bauantrag
Bauantrag.pdf
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Schwimmbad Schwimmteich Pool

Die Errichtung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools usw. stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand für unterirdische Bauteile beträgt 1,00 m, oberirdische Bauteile müssen mindestens 2,00 m von der Nachbarliegenschaft entfernt sein.

 

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100
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Schwimmbadrichtlinie
schwimmbadrichtlinie.pdf
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Bauanzeige
bauanzeige.xls
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Abbruch

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist in jedem Fall anzeigepflichtig.

Der Abbruch von Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Pergola, Stützmauer, Flugdach)

ist unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig.

 

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (3-fach)

  1. Bauanzeige
  2. Lageplan mit Darstellung des Abbruchobjektes oder der Abbruchteile
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Download Bauanzeige
bauanzeige(1).xls
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Gartenhaus Geräteschuppen

Die Errichtung eines Gartenhauses bzw. eines Geräteschuppens ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

 

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100
Download
Download Bauanzeige
bauanzeige(2).xls
Microsoft Excel Tabelle 70.0 KB

Carport/Garage

Die Errichtung eines Carports bzw. einer Garage ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

 

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100
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Download Bauanzeige
bauanzeige(3).xls
Microsoft Excel Tabelle 70.0 KB

Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken

Die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken ist bewilligungsfrei, wenn die Einfriedung das Nachbargrundstück nicht mehr als 1,80 m überragt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,80 m, die den Mindestabstand von 2,00 m nicht einhalten sind bewilligungspflichtig. Die Zustimmung der Nachbarn ist erforderlich. Ausgenommen hievon sind „lebende Zäune“.

 

Ihre Ansprechperson:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Unterlagen (3-fach)

  1. Bauantrag
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100
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Bauantrag
Bauantrag.pdf
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Einfriedungen an öffentlichen Straßen

Die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Straßen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Für Arbeiten auf oder neben der Straße wird eine straßenpolizeiliche Bewilligung benötigt.

 

Unterlagen (3-Fach)

1. Bauanzeige

2. Baubeschreibung

3. Lageplan 1:500

4. Ansichten 1:100

Ihre Ansprechpersonen:


Christine Walser

T +43 (5574) 6802-20


Formulare

Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung

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Bauanzeige
bauanzeige(4).xls
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Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung
ansuchen-um-strassenpolizeiliche-bewilli
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Links:

Vorarlberg Atlas

Abt. Straßenbau - Amt der Vorarlberger Landesregierung