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Heizkostenzuschuss 2025/2026
Antragsfrist am 13.02.2026 abgelaufen

Auch in diesem Jahr wird für die kommende Heizperiode vom Land Vorarlberg ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.
Antragstellung im Rathaus oder online
Die Antragsfrist für 2025/2026 ist am 13.02.2026 abgelaufen.
Die Antragstellung des Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 zu den Rathaus-Öffnungszeiten persönlich in der Abteilung „Bürgerservice und Soziales“ (Hofsteigstraße 2a, Erdgeschoss) oder online möglich.
Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Höhe des Heizkostenzuschusses
Der Zuschuss beträgt heuer einmalig maximal 250 € und wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
| Einkommensgrenze | „Einschleifregelung“ zusätzlich bis 200 Euro | |
| Ein-Personen-Haushalt | 1.410 € | 1.610 € |
| Zwei-Personen-Haushalt | 1.920 € | 2.120 € |
| Drei-Personen-Haushalt | 2.360 € | 2.560 € |
| Vier-Personen-Haushalt | 2.800 € | 3.000 € |
| Fünf-Personen-Haushalt | 3.240 € | 3.440 € |
| Sechs-Personen-Haushalt | 3.680 € | 3.880 € |
| Sieben-Personen-Haushalt | 4.120 € | 4.320 € |
| Jede weitere Person | plus 440 € | plus 200 € |
Liegt das Haushaltseinkommen über den Einkommensgrenzen, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Dann wird der Heizkostenzuschuss entsprechend gekürzt: Der Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, wird von der maximalen Förderung (250 €) abgezogen.
Liegt das Einkommen mehr als 200 € über der Einkommensgrenze, ist keine Auszahlung vorgesehen. Der kleinste mögliche Zuschuss beträgt 50 €.
Wichtig: Der Heizkostenzuschuss 2025/2026 (der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 €) wird in Lauterach wie in den vergangenen Jahren ausschließlich mittels Überweisung ausbezahlt.
Einkommensnachweis
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind bei der Antragsstellung im Rathaus durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Unberücksichtigt bleiben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
- Spesenersätze
- Diäten und Kilometergelder
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 € in Abzug bringen.
Bei einem Wohnungswechsel während des Aktionszeitraums wird der Zuschuss nur einmal vergeben. Sozialhilfebeziehende erhalten den Heizkostenzuschuss in der Höhe von 180 € von Amts wegen von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben:
- Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind.
- Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind.
- Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
- Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Nähere Informationen
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen im Bürgerservice gerne zur Verfügung.
Bürgerservice und Soziales
+43 5574 6802-0 | E-Mail