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Riedpickerl 2026

Abholung für Berechtigte bis spätestens 28. Februar möglich

Im Lauteracher Ried gilt ein generelles Fahrverbot – mit Ausnahmen.

Im Lauteracher Ried besteht ein generelles Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge. Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind Radfahrer:innen, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Grundeigentümer:innen und Grundpächter:innen sowie die Zufahrt zu
den Anwesen Riedstraße 60, Pulverturmstraße 6, Sackstraße 3, die Zulieferungen
zum Bauhof der Firma LF Bau und zum Kiosk beim Jannersee.

Alle Grundeigentümer:innen und Grundpächter:innen, die mit einem nicht landwirtschaftlichen Fahrzeug ins Ried fahren, benötigen einen Berechtigungsausweis in Form des Riedpickerls, das gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden muss.

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis im Ried unterwegs ist, muss mit einer Anzeige bzw. Geldstrafe rechnen. Bitte holen Sie das Riedpickerl ab Jänner 2026 bis spätestens 28. Februar 2026 im Rathaus ab. Wer ab dem 1. März 2026 ohne das Riedpickerl 2025 unterwegs ist, muss bei einer Kontrolle mit einer Geldbuße rechnen. Die Pächter:innen müssen einen gültigen Pachtvertrag sowie die Kfz-Zulassung vorweisen. Es werden nur noch Fahrgenehmigungen für Personen ausgegeben, die im Pachtvertrag angeführt sind. Auf dem Riedpickerl wird das Auto-Kennzeichen eingetragen.

Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Pachtvertrag
  • Kfz-Zulassung