Infos rund ums Bauen 2



Arbeiten auf oder neben der Straße

Formulare

Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung

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Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung
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Ihre Ansprechpersonen:


Mag. Theresa Gächter

T+43 5574 6802-27



Straßensperren für Veranstaltungen

Ihre Ansprechperson:


Mag. Theresa Gächter

T +43 5574 6802-27



Antrag auf Gebrauchserlaubnis

 

Unterlagen (1-fach)

- Kurzbeschreibung des Vorhabens

- Lageplan M = 1:200 oder 1:500, mit Darstellung der Zufahrt, sonstigen Maßnahmen, Fahrbahn- und Gehsteigränder, Grundgrenze, Grundstücksnummer, Ableitung der Oberflächenwässer sowie die Bemaßung.

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Antrag Gebrauchserlaubnis Gemeindestraßen
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Ihre Ansprechpersonen:



Mag. Theresa Gächter

T +43 5574 6802-27



Flächenwidmungsplan - Umwidmungsantrag

Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet.

Er gibt u.a. Auskunft darüber ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht.

Die Baulandreserveflächen sind beachtlich und ermöglichen die Zielsetzung, dass sich die Gemeinde räumlich nach innen etntwickelt. Grundsätzlich bestehen Flächenreserven von rund 40%. MIt diesen gilt es haushälterisch umzugehen, um die Siedlungsgrenzen nach außen langfristig zu halten.

Der Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ist schriftlich einzubringen – ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht allerdings nicht.

 

Ihre Ansprechperson:


Bmstr. Marc Anders

T +43 5574 6802-24


Unterlagen (1-fach)

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Ansuchen Flächenwidmungsplan.doc
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Bestätigung "Baugrundstück bebaut"

Für den Erwerb einer Liegenschaft oder einer Wohnung auf einem bebauten Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3. des Grundverkehrsgesetzes ist eine Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ erforderlich.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes gelten Baugrundstücke als bebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes sind und auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind; die Errichtung von Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und der gleichen gilt dabei nicht als Bebauung.

 

Entspricht das Baugrundstück der überbauten Fläche, so gehören auch die angrenzenden Grundflächen zum bebauten Baugrundstück, wenn diese ein eigenes Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bilden.

 

Ihre Ansprechpersonen:


Bmstr. Marc Anders

T +43 5574 6802-24


Christine Walser

T +43 5574 6802-20


Unterlagen (2-fach)

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Bestätigung "Baugrundstück bebaut"
Bestätigung Baugrundstück bebaut.doc
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Grundteilung

Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan (Vermessungsbüro)

oder eine Planskizze (Vorausplan des Vermessungsbüros oder planerische Skizze) im Maßstab M 1:1000 vorzulegen. Bei Planurkunden ist auch ein allfälliger Nachweis über Geh- und Fahrrechte vorzulegen, falls die Zufahrt über ein fremdes Grundstück führt.

Handelt es sich um Grundstücke in land- und fortstwirtschaftlichen Zonen sowie um Freiflächen, ist vor Erteilung einer Bewilligung eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen. Dies wird von Amts wegen durchgeführt.

Ihre Ansprechpersonen:


Bmstr. Marc Anders

T +43 5574 6802-24


Mag. Theresa Gächter

T +43 5574 6802-27


Unterlagen (2-fach)

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Antrag auf Grundteilung
Ansuchen Grundteilung.doc
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Grundverkehr – Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

Jeder Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften bedarf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

 

Ihre Ansprechperson:


Bmstr. Marc Anders

T +43 5574 6802-24


Unterlagen (1-fach)

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Grundverkehrsantrag
Grundverkehrsantrag.rtf
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Adress- Gebäude- und Wohnungsregister

Adress Gebäude- und Wohnungsregister II (AGWR II): Das Adress-Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) ist das führende Register für Wohnungsadressen, welche auch im Zentralen Melderegister (ZMR) bereitgestellt werden. Neue Adressen sind im AGWR zu erfassen und werden automatisch an das ZMR übermittelt. Bei Meldevorgängen im ZMR wird die richtige Schreibweise der Meldeadresse aus einer Adressliste ausgewählt und in den Meldedatensatz übernommen. Adressänderungen sind ebenfalls nur im AGWR vorzunehmen. Die betroffenen Meldeadressen werden im ZMR automatisch berichtigt. Somit ist die Rechtsgültigkeit der Adressen im ZMR immer gewährleistet.

Ihre Ansprechperson:


Monika Außerlechner

T + 43 5574 6802-28


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AGWRII Datenblatt
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Beglaubigungen in Grundbuchssachen

Beglaubigungen von Unterschriften auf Originalurkunden (Kaufverträge, Schenkungsverträge, Pfandurkunden, Grundbuchseintragungen), die für eine grundbücherliche Eintragung bei einem Gericht in Vorarlberg bestimmt sind, werden von der Legalisatorin Annette King für Lauterach gemacht. Die Grundparzelle oder einer der beteiligten Personen muss in Lauterach wohnhaft sein.

Die Partei(en), deren Unterschrift zu beglaubigen ist (sind), muss (müssen) der Legalisatorin persönlich bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, so hat die Partei zwei Indentitätszeugen beizubringen. Solche Zeugen sollten mindestens 18 Jahre alt sein, müssen glaubwürdig und der Legalisatorin persönlich bekannt sein.

 

Ihre Ansprechperson:


Annette King-Tröster

T +43 5574 6802-16