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K u n d m a c h u n g eines Landtagsbeschlusses betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes. Der Landtag hat am 11.05.2022 ein Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Er unterliegt daher der Volksabstimmung, wenn eine solche innerhalb von acht Wochen nach obigem Tag, das ist bis 06.07.2022, verlangt wird (Art. 35 der Landesverfassung); ein solches Verlangen kann gestellt werden:
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder
c) unterschriftlich von der Mehrheit der Landtagsmitglieder.
K u n d m a c h u n g eines Landtagsbeschlusses betreffend ein Gesetz über eine Änderung der Feuerpolizeiordnung
Der Landtag hat am 11.05.2022 einen Beschluss über ein Gesetz über eine Änderung der Feuerpolizeiordnung gefasst. Der Gesetzesbeschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Gemäß Art. 35 der Landesverfassung unterliegt er daher der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach obigem Tage, das ist bis 06.07.2022,
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder
c) von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird.
K u n d m a c h u n g eines Landtagsbeschlusses betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetzes
Der Landtag hat am 11.05.2022 einen Beschluss über ein Gesetz über eine Änderung des Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetzes gefasst. Der Gesetzesbeschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Gemäß Art. 35 der Landesverfassung unterliegt er daher der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach obigem Tage, das ist bis 06.07.2022,
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder
c) von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird.