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Urlaubsgäste An- und Abmeldung

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Anmeldung in einem Beherbergungsbetrieb

Wer in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist innerhalb von 24 Stunden durch die Eintragung im Gästeblatt anzumelden.

Für Unterkunftnehmerinnen/Unterkunftnehmer, die keine österreichische

Reisedokument (z.B. Reisepass)

Pflichten des Unterkunftgebers

Für eine minderjährige Person, die nicht beim Erziehungsberechtigen Unterkunft nimmt, ist der Unterkunftgeber meldepflichtig. Er hat daher für solch minderjährige Personen die Anmeldung zu besorgen. Der Unterkunftgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Meldezettel von Personen, die bei ihm Unterkunft nehmen und die selber meldepflichtig sind, als Unterkunftgeber zu unterfertigen. Er bestätigt mit dieser Unterschrift die Richtigkeit der Anmeldung, also die Unterkunftübernahme. Der Unterkunftgeber hat die Meldebehörde von der Unterlassung einer Anmeldung zu verständigen. Dass eine Anmeldung unterlassen wurde, ist ihm jedenfalls dann bekannt, wenn ihm vom Unterkunftnehmer kein Meldezettel zur Unterschrift vorgelegt wurde. Der Unterkunftgeber ist auch verpflichtet, der Meldebehörde jederzeit Auskunft zu geben, wem er Unterkunft gewährt beziehungsweise Unterkunft gewährt hat.

Abmeldung in einem Beherbergungsbetrieb

Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden durch die Eintragung im Gästeblatt abzumelden.